Verbraucherzentrale Hessen siegt vor Gericht: „Low Carb“ missverständlich

Frankfurt
(kw) – Die Verbraucherzentrale Hessen ist gegen eine Reihe von Produkten mit der Bezeichnung „Low Carb“ vorgegangen, weil diese Bezeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher oft missverständlich ist. Rückendeckung gibt es nun vom Landgericht Hamburg: Insgesamt 48 Produkte bot ein Hamburger Unternehmen an, für die es im Internet mit der Bezeichnung „Low Carb“ warb. Die Verbraucherzentrale Hessen hielt das für unzulässig und mahnte das Unternehmen ab. Im Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hamburg bekam die Verbraucherzentrale jetzt Recht.

„Wir begrüßen das Urteil, denn wir halten „Low Carb“ für eine unzulässige nährwertbezogene Angabe“, sagt Kai-Oliver Kruske, Referent bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Und wir befürchten, dass Verbraucher Produkte kaufen, weil sie wenige Kohlenhydrate erwarten. Damit meinen Hersteller oft aber nur, dass die Produkte weniger Kohlenhydrate als irgendwelche unbenannten Vergleichsprodukte haben.“ So sind Missverständnisse vorprogrammiert.

Dabei ist das Gesetz streng. Nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung sind nur solche nährwertbezogenen Angaben erlaubt, welche die Verordnung ausdrücklich nennt. Von „Low Carb“ ist in der Liste der erlaubten Angaben aber nicht die Rede. Daher urteilte das Landgericht zugunsten der Verbraucherzentrale und verbot dem Unternehmen die Angabe im Rahmen von Onlinewerbung. Das Urteil vom 19.12.2019 (Az: 3132 O 433/18) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.



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