Mit einer Reihe von Hinweisen warnt die Polizei dringend davor, Alkohol zu trinken, wenn man Auto fahren will. Vor allem in der Karnevalszeit sind folgende Punkte wichtig, wenn einem der Führerschein lieb ist. (Es kann sonst auch teuer werden.) Ab 0,3 Promille drohen den Beteiligten an einem Unfall oder auffälligen Fahrerinnen und Fahrern Führerscheinentzug, Geldstrafen oder Punkte.
Für Fahranfänger gilt während der Probezeit und bis zum 21. Lebensjahr die 0,0 Promille-Grenze. Verlust des Versicherungsschutzes droht. Verkehrsteilnehmer sollten bedenken, dass Fahrzeugversicherer im Leistungsfall beim vorherigen Genuss von Alkohol oder Drogen überhaupt keinen Spaß verstehen.
Ein Fahrradfahrer gilt ab 1,6 Promille als absolut fahrunfähig. Blutentnahme, Bußgeld und Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) drohen. Eine Straftat (Trunkenheit im Straßenverkehr) kann ein alkoholisierter Radfahrer jedoch auch schon mit 0,3 Promille begehen, wenn er zum Beispiel durch unsichere Fahrweise oder Unfall auffällt.
Achtung Restalkohol. Der Abbau des Alkohols im Blut dauert länger als der Aufbau. Daran sollte man denken, wenn man sich am anderen Morgen nach einer Feier ans Lenkrad setzt.